Was, wenn man krankheits- oder unfallbedingt nicht mehr in der Lage ist, seinen Lebensbedarf durch Ausnutzung seiner Erwerbsfähigkeit zu decken? Was wenn durch Feuer oder Sturm das Eigentum beeinträchtigt ist?
Die Schäden, die aus bestimmten Gefahren und Risiken erwachsen können, will und kann man regelmäßig auch bei noch so gut situierten persönlichen Verhältnissen nicht tragen, Schutz hiergegen versprechen vielfältige Versicherungen. Sinn und Zweck dieser Versicherungen ist die Absicherung des Versicherten vor Personen- und Sachschäden. Entsprechend verpflichtet sich der Versicherer in dem Versicherungsvertrag gegen die Zahlung von Prämien im Fall des dort bestimmten Schadenseintritts die dort vereinbarten Deckungsleistungen – insbesondere die Schadenregulierung – zu übernehmen. Nicht nur wenn es darum geht, dass diese Versprechen auch eingehalten werden, sind wir für Sie da. Wir beraten und unterstützen Sie neben der Abwicklung von Schäden und der Geltendmachung von Deckungsansprüchen selbstverständlich gerne auch während der gesamten „Laufzeit“ eines Versicherungsvertrages, von dessen Abschluss bis zu dessen Beendigung und Abwicklung.
In diesem Rechtsgebiet vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Marcus Birker zugleich Fachanwalt für Versicherungsrecht.
Was sind die Rechtsgrundlagen?
Unter Versicherungsrecht versteht man das Rechtsgebiet, welches die privatrechtlichen Beziehungen zwischen den Versicherungsnehmern und Versicherungsunternehmen regelt. Diese finden sich in dem Versicherungsvertrag, der Versicherungspolice, den Besonderen und Allgemeinen Versicherungsbedingungen, den sonstigen Tarifbestimmungen und – auf gesetzlicher Ebene – im Wesentlichen in dem im Jahre 2008 reformierten Versicherungsvertragsgesetz, dem VVG.
Bereits hieraus erschließt sich die erhebliche Bedeutung, die dem Inhalt des Vertrages und dessen Wirksamkeit zukommt. Gerade die in den teils recht umfassenden unterschiedlichen Bedingungswerken enthaltenen Regelungen bedürfen der in Kenntnis der differenzierten Rechtssprechung vorzunehmenden Inhaltskontrolle und Auslegung, da diese besondere Obliegenheiten, also Pflichten für den Versicherungsnehmer, begründen und Einschränkungen sowie Ausschlüsse des versicherten Risikos begründen.
Welche Arten der Versicherungen gibt es?
- die Sachversicherung (insbesondere die Kraftfahrzeugversicherung, die Gebäudeversicherung, Hausratversicherung, die Reise- und Reisegepäckversicherung, die Feuerversicherung, die Einbruchdiebstahlversicherung und die Bauwesenversicherung),
- die Personenversicherung (insbesondere die Lebensversicherung, die Krankenversicherung, Reiserücktrittsversicherung, die Unfallversicherung und die Berufsunfähigkeitsversicherung)
- die Haftpflichtversicherung (insbesondere die Pflichtversicherung, die privaten Haftpflicht-, und betrieblichen Haftpflichtversicherungen, die Haftpflichtversicherung für
- die freien Berufe, Umwelt- und Produkthaftpflicht, Bauwesenversicherung)
- die Rechtsschutzversicherung
- die Vertrauensschaden- und Kreditversicherung
- die Transport- und Speditionsversicherung
Was sind unsere Leistungen
Eine versicherungsrechtliche Beratung kann sich bereits vor Abschluss eines Versicherungsvertrages empfehlen. Auch der Versicherungsmarkt ist umkämpft, eine Vielzahl von nationalen und internationalen Versicherern bieten ihre teilweise erheblich unterschiedlichen Leistungen zu gleichzeitig regelmäßig auch erheblich differierenden Prämien an. Neben dem bekannten Vertriebsweg über den Versicherungsagenten der „einen“ Versicherung bzw. Versicherungskonzerns treten Versicherungsmakler und sonstige Versicherungsvermittler und Dienstleister. Bedeutung gewinnt der Online-Abschluss über das Internet oder der fernmündliche Vertrieb über das Telefon.
Als Rechtsanwälte können und wollen wir Ihnen keinen Versicherungsvertrag vermitteln oder verkaufen, aber sehr wohl prüfen, ob die Ihnen von Dritten unterbreiteten Angebote Ihrem konkreten Bedarf entsprechen und Ihre in diesem Zusammenhang auftretenden Fragen unabhängig und ohne Provisionsinteresse beantworten.
Soweit sich nach erfolgtem Abschluss eines Versicherungsvertrages herausstellen sollte, dass Sie aufgrund eines dem Vermittler im weitesten Sinne vorwerfbaren Verhaltens falsch beraten wurden, helfen wir Ihnen, sich von dem Vertrag zu lösen und entsprechende Schadenersatzansprüche gegen die handelnden Personen und möglicherweise auch gegen den Versicherer selbst zu realisieren. Ebenso bei Erklärung der Kündigung, der Anfechtung des Rücktrittes oder der einseitigen Vertragsanpassung des Versicherers, insbesondere im Zusammenhang mit vermeintlichen Obliegenheitsverletzungen.
Als Vertragspartner des Versicherers, dem Versicherungsnehmer, treffen Sie nämlich besondere Verpflichtungen, die sogenannten Obliegenheiten. Dies beginnt bereits bei Beantragung des Versicherungsvertrages, bei der Sie grundsätzlich die Fragen des Versicherers vollständig und wahrheitsgemäß zu beantworten haben, als Beispiel können hier die sogenannten Gesundheitsfragen bei der privaten Krankheitskostenversicherung angeführt werden. Eine entsprechende Verpflichtung gilt auch bei weiteren von Ihnen abzugebenden Erklärungen, etwa nach Eintritt eines Schadenfalles. Obliegenheit eines Versicherungsvertrages kann indes auch ein bestimmtes dauerhaftes Verhalten sein, etwa bei einer Sachversicherung bestimmte Vorsichtsmaßregeln einzuhalten, etwa Zugänge zu Häusern oder Ladengeschäften mit speziellen Schlössern auszustatten und verschlossen zu halten oder aber zur Vermeidung von typischen Frostschäden eine gewisse Mindestbeheizung Ihrer Immobilien vorzunehmen.
Liegt eine Ihnen vorzuwerfende Verletzung einer dieser Obliegenheiten vor, kann dies dazu führen, dass der Versicherer nicht nur berechtigt ist, den Vertrag mit Ihnen zu beenden, sondern sogar die eigentlich versprochene Deckungsleistung zu versagen. Gerade bei Eintritt des Versicherungsfalles ist daher eine frühzeitige Hinzuziehung eines Rechtsanwaltes daher zu empfehlen. Gerne übernehmen wir die außergerichtliche und soweit erforderlich auch die gerichtliche Geltendmachung Ihrer rechtlichen Interessen, namentlich Ihrer Deckungsansprüche.
Auch außerhalb des Eintrittes eines Versicherungsfalles kann es indes in Ihrem Interesse liegen, sich von einem Versicherungsvertrag zu lösen, gerade um den vielleicht vorzeitig und planwidrig von Ihnen benötigten Wert einer Kapitallebensversicherung zu realisieren. Auch hierbei stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Neben Versicherungsnehmern vertreten wir selbstverständlich auch Versicherungsmakler, -agenten und -vermittler.