Medizinrecht

Das vergleichsweise junge Rechtsgebiet des Medizinrechts deckt nicht nur in erheblichem Umfang gesellschaftliche Aspekte ab, es gewinnt auch für den einzelnen Menschen immer größere Bedeutung. Hierunter fallen nicht nur die Bereiche des ärztlichen Honorarrechts und des Gesundheitsrechts, sondern die existenziellen Fragen der übernahme von Behandlungskosten durch die Krankenversicherung und der Bereich der ärztlichen Behandlungsfehler gehören hierzu. Schätzungen zu Folge ereignen sich jährlich ca. 40.000 Behandlungsfehler. Oftmals mit dramatischen Konsequenzen für den Patienten und dessen Familie. Verbunden sind diese nicht nur mit oftmals schwerwiegenden und schmerzvollen gesundheitlichen Folgen, sondern auch massiven finanziellen Problemen im Fall der Berufsunfähigkeit oder schlimmstenfalls auch mit dem Tode des Patienten. Neben den existenziellen ängsten tauchen die quälenden Fragen auf, wie der Behandlungsfehler festgestellt und nachgewiesen werden kann, um wenigsten finanziellen Ausgleich zu erhalten. Mit den komplexen Fragestellungen in diesem Bereich steigen auch die Anforderungen an die rechtliche Vertretung. Es ist für die juristische Beratung und Vertretung von essentieller Bedeutung, die Krankengeschichte medizinisch und juristisch zu betrachten und sorgfältig zu analysieren. Hierbei sind wir dem Mandanten behilflich, Gutachter zu finden und zu beauftragen, oder aber den medizinischen Dienst der Krankenkassen oder die Schlichtungsstelle der ärztekammer anzurufen, um die notwendigen medizinischen Feststellungen treffen zu können.


In diesem Rechtsgebiet vertritt Sie Herr Rechtsanwalt Marcus Birker (abgeschlossener Fachanwaltslehrgang für Medizinrecht).


Arzthaftung

In Ihrer Eigenschaft als Patienten beraten wir unsere Mandanten insbesondere im Bereich der Arzthaftung , also der Prüfung und Geltendmachung von Schadenersatz- und Schmerzensgeldansprüchen im Fall eines ärztlichen Behandlungsfehlers („Kunstfehler“). Gerade Gesundheitsschäden können die bisher als selbstverständlich empfundene Lebensstellung komplett „über den Haufen werfen“. Nicht nur das Alltagsleben mag komplett anders gestaltet werden müssen, sondern auch die bis dato zur Sicherstellung des Lebensunterhaltes einsetzbare Erwerbsfähigkeit mag eingeschränkt oder aufgehoben sein. Aufgrund dieser erheblichen unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen insbesondere in wirtschaftlicher Hinsicht ist besobders sorgsam zu prüfen, ob ein solcher Schaden aufgrund einer erfolgten, als Pflichtverletzung zu qualifizierenden ärztlichen Fehlbehandlung beruht. Ist dies der Fall besteht die Möglichkeit, Ersatz des eigentlichen wirtschaftlichen Schadens, also materiellen Schadensersatz, als auch Schmerzenzgeld (=immaterielle Schaden) als Ausgleich für die nicht in Geld meßbaren Beeinträchtigungen zu verlangen. Die Bearbeitung eines arzthaftungsrechtlichen Mandates beginnt mit der Ermittlung des rechtlich maßgeblichen tatsächlichen Sachverhaltes durch Einholung und Einsichtnahme in die jeweiligen Behandlungsunterlagen des in Rede stehenden Behandlers, sowie der etwaigen Vor- und Nachbehandler. Die sodann erforderliche Prüfung der Frage, ob die in Rede stehende ärztliche Behandlung nach Maßgabe des Facharztstandards kunstgerecht, also „lege artis“, erfolgte, geschieht – soweit gewünscht – in Zusammenarbeit mit renommierten Privatgutachtern und Ihrer Kranken- bzw. Krankheitskostenversicherung. Soweit eine außergerichtliche Ansprache des behandelnden Arztes bzw. dessen Berufshaftpflichtversicherers ohne Erfolg geblieben sein sollte, entscheiden Sie je nach Gestaltung des Einzelfalles gemeinsam mit uns, ob eine ergänzende Begutachtung etwa durch die bei den ärzte- und Zahnärztekammern angesiedelten Gutachterkommissionen, durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen (MDK) oder aber auch ggf. schon „gerichtsfest“ durch ein selbständiges Beweisverfahren vor dem anzurufenden Gericht erfolgen soll. Maßgeblich hierfür ist selbstverständlich nicht nur Umfang und Schwierigkeit der zu klärenden medizinischen Fragestellung, sondern auch dass mit den unterschiedlichen Vorgehensvarianten einhergehende Kostenrisiko. Führt auch diese ergänzende Nachweiserbringung nicht zu einem Einlenken, verbleibt der Weg der gerichtlichen Geltendmachung im Rahmen einer Klage, ggf. bis in den Berufungsrechtszug.

Ärztliche und Zahnärztliche Honoraransprüche

Bei Verdacht einer unberechtigt erscheinenden privatärztlichen Honorarforderung prüfen wir diese auf ihre sachliche und rechtliche Richtigkeit auf Grundlage der maßgeblichen vertraglichen Grundlagen, namentlich der jeweiligen Gebührenordnungen (GOä/GOZ). Prüfung und etwaige erforderlichen Abwehr von unberechtigten Honoraransprüchen (GOä/GOZ). Dazu gehört natürlich auch die Beratung und Prüfung weiterer im Zusammenhang mit der ärztlichen und zahnärztlichen Tätigkeit im Zusammenhang stehender Fragen. Aufgrund der anwaltlichen Tätigkeit in den sich hier angrenzenden und teilweise überschneidenden Rechtsgebieten des Versicherung- und Sozialversicherungsrechtes – insbesondere des Pflegeversicherungsrechtes – kann eine umfassende rechtliche Betreuung und Lösung der Gesamtproblematik erfolgen.

Vertretung von ärzten und Zahnärzten, Apothekern und sonstigen Angehörigen von Heilberufen im weitesten Sinne

Spiegelbildlich ergibt sich ein entsprechendes anwaltliches Leistungsspektrum für ärzte, Zahnärzte, Krankenhäuser und sonstige Anbieter von Gesundheits- und Medizinprodukten. Ergänzend tritt hier das Recht der Honorierung bei Privatpatienten mittels der Gebührenordnung für ärzte und Zahnärzte, Fragen der Kassenzulassung, Honorierung der Behandlungsleistungen von Vertragsärzten oder Vertragszahnärzten sowie das Berufsrecht hinzu.

 

 

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