Nachbarrecht

Im Rahmen der Auseinandersetzungen zwischen den Eigentümern und Besitzern benachbarter Grundstücke greift das Nachbarrecht ein.Dieses private Nachbarrecht ist teilweise bundeseinheitlich im BGB, teilweise auf Ebene der Bundesländer in besonderen Landesgesetzen geregelt, bei uns in Nordrhein-Westfalen im Nachbarrechtsgesetz NRW.
Frei nach dem bekannten Zitat „Es kann der Frömmste nicht in Frieden leben, wenn es dem Nachbarn nicht gefällt!“ (Schiller)sind die Inhalte der zu betreuenden und zu führenden rechtlichen Auseinandersetzungen mannigfaltig, welche mitunter schon jahrelang schwelen, ohne dass es es den Beteiligten überhaupt noch erinnerlich wäre, was oder wer einmal vermeintlich Anlass gegeben hat, das zuvor gelebte nachbarschaftliche Miteinander aufzukündigen.

Rechtsanwaltliche Tätigkeit auf diesem Gebiet kann daher im Einzelfall auch nicht immer die kompromißlose Durchsetzung der formal begründeten Ansprüche.der Mandantschaft, sondern unter Umständen bei entsprechendem Auftrag auch das Erarbeiten und die Mitwirkung an einem Kompromiß bedeuten, der es den betroffenen Parteien ermöglicht, ihr gemeinsames noch zukünftig langjähriges „Nebeneinanander“ in einem erträglichen Maße zu halten.


Ansprechpartner auf diesem Rechtsgebiet ist Rechtsanwalt Marcus Birker.


Das Schiedsverfahren

Diese Absicht hat auch den Gesetzgeber motiviert, vor Eröffnung des Rechtsweges zu den ordentlichen Gerichten ein außergerichtliches Schiedsverfahren vorzuschreiben und hierfür Schiedsstellen einzurichten. Diese sind mit zumeist ehrenamtlich tätigen Schiedsfrauen und -männern besetzt, in der Regel aus dem Stadtbezirk, in dem die streitgegenständlichen benachbarten Grundstücke gelegen sind. Aufgabe der Schiedsperson ist es nicht, zu „richten“, diese kann – anders als ein Richter, keine Entscheidung treffen. Vielmehr soll hier unter der objektiven Moderation eines insoweit geschulten Dritten versucht werden, einen einvernehmlichen Ausgleich zwischen den Nachbarn zu erzielen. Kommt es zu einer solchen Einigung, deren Inhalt durchaus im Wege der Zwangsvollstreckung mit staatlicher Hilfe durchgesetzt werden kann, hat sich der Streit erledigt. Scheitert eine solche Einigung, erteilt die Schiedsperson hierüber eine entsprechende Bescheinigung, unter deren Vorlage sodann Klage vor dem in der Regel zuständigen örtlichen Amtsgericht erhoben werden kann. Wir betreuen unsere Mandanten beratend, außergerichtlich, in jedem Stadium des Schiedsverfahrens, selbstverständlich auch im Rahmen der eigentlichen Schiedsverhandlung und in einem etwaig erforderlichen anschließenden Klageverfahren.

Die Einfriedung

Zwischen zwei benachbarten Grundstücken ist regelmäßig auf Verlangen auch nur eines Eigentümers eine Einfriedung auf der Grenze zu erstellen, die nach Art und Höhe „ortsüblich“ zu sein hat. Was ortsüblich in diesem Sinne ist, gibt das jeweilige Quartier vor und im Zweifel im Rahmen der Beweisaufnahme durch eine gemeinsame Ortsbegehung mit dem Gericht geklärt. Sollten keine eindeutigen Feststellungen möglich sein, verweist das hiesige Gesetz auf den berühmten 1,20 m hohen Maschendrahtzaun. Die Kosten für die Einfriedung – und auch für die spätere Unterhaltung – obliegt den Nachbarn in der Regel zu gleichen Teilen.Daneben gibt es noch gemeinschaftliche Anlagen oder auch den „Grenzbaum“, welche jeweils eine eigenständige gesetzliche Regelung erfahren haben.

„Unwägbare Stoffe“

Die seine eigene Grundstücksnutzung nicht nur unerheblich beeinträchtigende Zuführung von „unwägbaren Stoffen“von dem Nachbargrundstück muss ein Eigentümer nicht dulden. Er kann grundsätzlich Unterlassung und Schadenersatz verlangen. Beispielhaft ist hier Lärm, Gestank, Laub- und Fruchtfall zu erwähnen.Für grenzverletzende Zweige und Wurzeln, aber auch den überbau gibt es besondere Regeln, über die wir Sie gerne persönlich beraten.

 

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