Familienrecht

Das Gebiet des Familienrechts zeichnet sich durch die in jedem Verfahrensstadium vorliegende schwierige emotionale Situation des Mandanten aus. Daneben tritt vielfach auch eine finanziell angespannte Situation ein, bedingt durch zu klärende Fragen des Unterhalts, der Teilung des Hausrates und der Vermögensauseinandersetzung. Hier kommt es darauf an, dass der Rechtsanwalt nicht nur Ihre Interessen durchsetzt, sondern dies auch mit dem notwendigen Einfühlungsvermögen tut und Sie mit Verhandlungsgeschick vertritt. Wir vertreten Sie in diesem Rechtsbereich auch in emotional schwierigen Situationen, in welchen wir für Sie den kühlen Kopf bewahren. Wir analysieren gemeinsam mit Ihnen Ihre persönliche Lebens- und Vermögenssituation und sorgen hierdurch für eine optimale Durchsetzung Ihrer Interessen. Wir vertreten Sie gerne in folgenden Bereichen:


Auf diesem Rechtsgebiet vertritt Sie Frau Rechtsanwältin Martina Kring.


Trennung

Jeder Scheidung geht eine Trennung voraus. Auch die hier einzuleitenden konkreten Schritte sollten mit anwaltlicher Unterstützung erfolgen. In diesem Zusammenhang gibt es eine Fülle von Fragen zu klären, was damit anfängt, wann die rechtlichen Voraussetzungen für eine Trennung vorliegen, was mit dem gemeinschaftlichen Hausrat wird, wo die gemeinsamen Kinder ihren zukünftigen Lebensmittelpunkt haben sollen und welche Unterhaltsverpflichtungen bestehen. In diesem Rahmen ist auch von Beginn an die Frage zu klären, ob und wenn ja wer, aus der gemeinsam bisher genutzten Wohnung oder Haus ausziehen muss. Wir beraten Sie hier individuell bereits vom ersten Stadium der Trennung an, weisen auf Probleme hin und begleiten Sie durch diese schwierige Zeit. Wir sorgen dafür, dass Sie in dieser emotional instabilen Zeit rechtliche Sicherheit haben. Wir übernehmen für Sie, falls notwendig und gewünscht, die Korrespondenz mit Ihrem ehemaligen Ehepartner und stellen, erforderlichenfalls, auch in diesem Verfahrensstadium die notwendigen Anträge im gerichtlichen Verfahren.

Unterhalt

Das Familienrecht regelt die gegenseitigen Einstandspflichten der Ehegatten, der Eltern für die Kinder, aber auch für Verwandte in gerader Linie (Elternunterhalt) füreinander. Es gibt hierbei eine Vielzahl von Unterhaltstatbeständen, unmittelbar nach der Trennung den Trennungsunterhalt, den nachehelichen Unterhalt, den Kindesunterhalt etc.. Voraussetzung einer jeden Unterhaltszahlung ist, dass der Berechtigte unterhaltsbedürftig ist, der Verpflichtete wiederum leistungsfähig ist. Zu berücksichtigen ist hierbei insbesondere der Vorrang der Unterhaltsansprüche minderjähriger Kinder.

Bei der Berechnung des Kindesunterhalts wird die Düsseldorfer-Tabelle aktuell als Richtlinie herangezogen, um den monatlichen Unterhaltsbedarf zu ermitteln. Dieser muss allerdings nicht identisch mit dem letztlichen Zahlbetrag sein.

Elterliche Sorge

Die Eltern eines Kindes sind nicht nur zur Ausübung der elterlichen Sorge berechtigt, sie sind hierzu verpflichtet. Die elterliche Sorge umfasst eine Fülle von Teilaspekten, z.B. das Aufenthaltsbestimmungsrecht, die Vermögenssorge etc.. Die Eltern sind hier Kraft ihrer Elterneigenschaft gemeinschaftlich für das Kind verantwortlich. Grundlegendster und maßgeblichster Aspekt hierbei ist das Kindeswohl. Bei einer Gefährdung des Kindeswohls hat die elterliche Sorge ihre Grenze. Wird das Sorgerecht etwa missbraucht oder das Kind vernachlässigt, kann sogar das Jugendamt einschreiten und das Familiengericht anschließend geeignete Maßnahmen zum Wohl des Kindes beschließen. Hierbei kann es sogar dazu kommen, dass Umgangsverbot für ein Elternteil ausgesprochen wird, auch das Aufenthaltsbestimmungsrecht kann einem oder im schlimmsten Fall beiden Elternteilen entzogen werden.

Umgangsrecht

Der Begriff des Umgangsrechts beschreibt den Anspruch auf Umgang der Eltern mit dem minderjährigen Kind und zeitgleich auch das identische Recht des Kindes auf Umfang mit seinen beiden Elternteilen. In besonderen Fällen können auch noch dritte Personen, insbesondere die Großeltern, einen entsprechenden Anspruch geltend machen. Zur ungestörten Entwicklung des Kindes ist es erforderlich, dass dieses regelmäßigen Umgang mit beiden Elternteilen hat, beide Elternteile sind daher dazu verpflichtet, diesen Umgang zu ermöglichen. In vielen Fällen kommt es hier jedoch zu Konfliktsituationen, da z.B. Absprachen nicht eingehalten werden oder aber keine ausreichende Betreuung des Kindes während der Umgangszeiten stattfindet. Wir stehen auch in dieser Situation an Ihrer Seite und beraten Sie, welche Schritte möglich sind. Wir vermitteln bei den Gesprächen mit dem Jugendamt und dem anderen Elternteil. Gegebenenfalls müssen hier auch Anträge bei Gericht eingereicht werden, damit das Gericht eine Umgangsregelung für die beiden Elternteile trifft, gegebenenfalls aber auch einen Elternteil vom Umgang mit dem Kind ausschließt.

Scheidung

Nach Ablauf der notwendigen Trennungszeit, welche im deutschen Recht in der Regel ein Jahr beträgt, stellen wir für Sie den Scheidungsantrag. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens wird auch, je nach Ehedauer, nach den gesetzlichen Vorgaben der Versorgungsausgleich als Folgesache durchgeführt. Beim Versorgungsausgleich handelt es sich um den Ausgleich der Rentenanwartschaften, die Sie und Ihr Ehepartner während der Ehezeit erworben haben. Wird die Ehe nach weniger als drei Jahren geschieden, wird der Versorgungsausgleich nicht von Amts wegen durch das Gericht durchgeführt, sondern nur auf Antrag von einer der Parteien. Auch in dem Fall, dass es nur um wertmäßig relativ geringe Ausgleichsbeträge geht, sieht das Familiengericht von einem Versorgungsausgleich ab. Besteht die Ehe länger als drei Jahre, können die Eheleute selbst vereinbaren, dass der Versorgungsausgleich ausgeschlossen wird. Eine richterliche Genehmigung dafür ist nicht mehr erforderlich. Ein solcher Verzicht kann jedoch unwirksam sein, wenn die Vereinbarung sehr unausgewogen und sittenwidrig ist. Im Rahmen des Scheidungsverfahrens können auch andere im Zusammenhang mit der Trennung und Scheidung anstehende Rechtsfragen, wie z.B. der elterlichen Sorge ebenfalls geklärt und deren übertragung durch das Gericht entschieden werden. Bei der Stellung des Antrags auf Scheidung der Ehe müssen Sie durch einen Anwalt vertreten sein, da der Gesetzgeber für dieses Verfahren den Anwaltszwang vorgesehen hat. Dies dient Ihrem Schutz, um zu vermeiden, dass berechtigte Ansprüche, welche im Zuge des Scheidungsverfahrens zu klären sind, von Ihnen nicht übersehen werden. Wir stellen für Sie den Scheidungsantrag und überprüfen in diesem Rahmen, ob noch anderweitige Ansprüche in diesem Zusammenhang für Sie zu klären sind, insbesondere ob es für Sie wirtschaftlich vorteilhaft ist, den Versorgungsausgleich durchzuführen. Wir erörtern insoweit auch die Möglichkeit des Ausschluss des Versorgungsausgleichs, was insbesondere auch ein Scheidungsverfahren deutlich verkürzen kann.

In diesem Zusammenhang taucht vielfach der Begriff der „Onlinescheidung“ auf. Damit will man vermitteln, dass eine Ehescheidung schneller und günstiger von zuhause aus abgewickelt werden kann. Der Begriff der „Onlinescheidung“ ist irreführend und entspricht nicht der Philosophie unserer Kanzlei. Eine sogenannte „Onlinescheidung“ suggeriert, dass das Verfahren schnell und kostengünstig zum erfolgreichen Abschluss gebracht werden kann. Fakt ist allerdings, dass die rechtlichen Voraussetzungen und der Verfahrensablauf in dem zwingend gerichtlich durchzuführenden Scheidungsverfahren für alle Beteiligten gleich sind, auch für die Mandanten, die sich nicht für eine „Onlinescheidung“ entscheiden. Das Verfahren ist weder zu beschleunigen, noch entbehrt es einer persönlichen Anwesenheit Ihrerseits im Scheidungstermin. Dieses Verfahren ist auch nicht kostengünstiger, da die Anwaltsgebühren und die Gerichtskosten nach einem vom Gericht festzulegenden Streitwert abgerechnet werden müssen. Darüber hinaus erscheint uns gerade in dieser emotional belasteten Zeit der persönliche Kontakt zum Rechtsanwalt maßgeblich und erforderlich, um zum einen den notwendigen Informationsaustausch herzustellen, zum anderen aber auch um die Vertrauensbasis zu schaffen, Sie in dieser schwierigen Zeit mit dem notwendigen Fingerspitzengefühl vertreten zu können.


Je nach Ihren Wünschen und der vorliegenden Situation beraten wir Sie lediglich, d.h., wir treten nicht nach außen hin für Sie in Erscheinung. Sofern gewünscht korrespondieren wir aber mit der Gegenseite und verhandeln in Ihrem Namen, wenn dies sinnvoll und wirtschaftlich auch geboten ist. Sollte zur Durchsetzung Ihrer Interessen eine Klage oder eine Antragstellung erforderlich sein oder eine Verteidigung hiergegen, vertreten wir Sie vor Gericht. Als Rechtsanwälte sind wir dazu verpflichtet, den sichersten, schnellsten und kostengünstigsten Weg für Sie zu wählen. Wir kalkulieren bereits im ersten Gespräch mit Ihnen die voraussichtlichen Kosten der von Ihnen gewünschten Leistungen. In diesem Zusammenhang beraten wir Sie natürlich auch über die Möglichkeit, finanzielle Hilfe vom Staat zu erhalten, etwa im Wege der Beratungshilfe oder der Verfahrenskostenhilfe.

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